Satzung des Vereins zur Förderung junger Golfer, des Naturschutzes und der Landschaftsplege e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung junger Golfer, des Naturschutzes und der Landschaftspflege“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Rappenau.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins sind die Förderung und Ausübung des Golfsports durch junge Golfspielerinnnen und Golfspieler sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht
a) durch die Förderung von am Golfsport interessierten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder von anderen Personen bis zur Vollendung des 25.Lebensjahrs, wenn und solange sich diese Personen noch in einer Ausbildung befinden, vor allem durch
· Organisation und Durchführung von Golffortbildungsveranstaltungen,
· Bereitstellung von Lehrmitteln und Sportgeräten während der Golfsportveranstaltungen,
· Veranstaltung von Lehrgängen und Turnieren sowie Entsendung zu Turnieren,
· Ausbildung und Betreuung durch Trainer,
b) durch Maßnahmen zur Erhaltung, Schaffung und Verbesserung von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt auf und um die Golfanlage in Bad Rappenau, speziell durch die Anlage, den Ausbau und die Erweiterung bestehender Biotope und Naturhabitate.
Die Förderung der jungen Golfspielerinnen und Golfspieler erfolgt ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem Golfsportverein.
(3) Zum Zweck des Vereins gehört weiterhin die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
· mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der juristischen Person oder Personenvereinigung,
· durch den Austritt des Mitglieds,
· durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
· ein erheblicher oder ein trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung erfolgender wiederholter Verstoß gegen die Satzung, satzungsmäßige Beschlüsse oder die Interessen des Vereins,
· eine erhebliche Schädigung des Ansehens des Vereins,
· unehrenhaftes oder unsportliches Verhalten oder
· die Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweifacher Mahnung.
Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Antrag muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Ausschlussentscheidung des Vorstands gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags erhoben. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
· der Vorstand und
· die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Dies sind
· der Erste Vorsitzende,
· dessen Stellvertreter und
· der Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres, statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
· Genehmigung der Jahresrechnung,
· Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
· Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
· Entlastung und Wahl des Vorstands,
· Wahl des Kassenprüfers,
· Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeit,
· Genehmigung des Haushaltsplans,
· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
· Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen, in denen diese Satzung eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorsieht,
· Beschlussfassung über Anträge.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens, des Faxes oder E-Mails folgenden Tag. Das Einladungsschreiben, Fax oder E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Satzungsänderungen hat der Vorstand vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Rappenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bad Rappenau, den 27. April 2016